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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Granitwelt Tatiana Pauer

Teil 1

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Teil 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Teil 1 gilt auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen.
    Gegenüber Nichtkaufleuten gilt Teil 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Alle Lieferungen und Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers werden nicht anerkannt. Ihnen wird widersprochen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers/Käufers Lieferungen an den Besteller/Käufer vorbehaltlos ausgeführt werden. Mit Annahme des Angebots, der Ware oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
    Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Eine Bestellung, die als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren ist, kann vom Verkäufer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang angenommen werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen, vom Verkäufer erstellten Bestätigung hinausgehen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 10 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers frei Lager.
  2. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.
  5. Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Repo-Satz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer unbenommen. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dies gilt auch für Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Die Anrechnung etwaig bereits entstandener Zinsen und Kosten erfolgt gem. § 367, Absatz 1 BGB.

§ 4 Lieferzeit

  1. Liefertermine oder Fristen – die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können – bedürfen der Schriftform.
  2. Leistungs- und/oder Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, kriegerische Ereignisse etc.) hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Solche Verzögerungen berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben. Statt dessen ist der Verkäufer auch berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sofern die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche kann der Verkäufer aus solchen Verzögerungen nicht herleiten. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich von solchen Verzögerungen zu benachrichtigen.
  4. Beruht die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine durch den Verkäufer auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, so hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, sofern der Verkäufer nicht vom Vertrag zurücktritt. Diese ist der Höhe nach auf 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug beeinträchtigten Lieferungen und Leistungen beschränkt. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
  6. Kommt der Käufer oder Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Der Abschluss einer Transportversicherung ist ausschließlich Sache des Käufers/Bestellers. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer/Besteller.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Leistungen und Lieferungen zur Zeit ihrer Erbringung die zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  3. Soweit der Käufer Natursteine, kauft, werden diese als Natursteine wie gewachsen verkauft. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewährleistung hinsichtlich einer bestimmten Form, Farbe oder einer bestimmten Regelmäßigkeit. Beim Kauf von Natursteinen wird daher auch keine Gewährleistung für Unterschiede und Abweichungen in Struktur, Körnung, Farbe etc. oder bei Aderungen, Einsprengung und dergleichen übernommen. Ebenso wird keine Gewährleistung für die Freiheit von Limonitisierungseffekten oder Rostungen übernommen. Muster sind unverbindlich. Sie können das verkaufte Material nur annähernd wiedergeben.
  4. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang gem. § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers gem. §§ 377, 378 HGB sind spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  6. Gewährleistungsansprüche kann der Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erbringen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  7. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Verkäufer ist auch zu mehrmaliger Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
  8. Durch die Gewährleistungsregelungen gem. § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gewährleistungspflichten des Verkäufers abschließend geregelt. Weitere Gewährleistungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Zusicherung von Eigenschaften. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Insbesondere ist ausgeschlossen eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Gewährleistung bezieht sich insbesondere nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Durch etwaige, seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstandene Folgen ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Dritt-Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Kosten und Ausfälle.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) in Höhe des Faktura-Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Verkäufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen mit dem Verkäufer nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegen den Käufer gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten des Verkäufers, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln beruhen.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Regensburg vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Regensburg.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die rechtsundwirksame Bestimmung ist so abzuändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der von den Parteien damit verfolgte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird.

Teil 2: Verwendung gegenüber Nichtkaufleuten

§ 1 Geltung der Bedingungen

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

  1. Anzeigen , Preislisten, Prospekte etc. des Verkäufers stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Sie sind freibleibend und unverbindlich.
  2. An verbindliche Angebote sind Verkäufer und Käufer 4 Wochen gebunden. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen Aufträge der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen.

§ 3 Preise und Lieferzeiten

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, verstehen sich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise des Verkäufers frei Lager. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert ausgewiesen. Sie ist vom Käufer gesondert zu bezahlen.
  2. Lieferzeiten verstehen sich immer und ausschließlich ab Zahlungseingang beim Verkäufer.
  3. Liefertermine oder Fristen – die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zu Lieferverzögerungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, wird die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist auf 4 Wochen festgelegt. Sie beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer.

§ 4 Gewährleistung

  1. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen des Teils 1, § 6 Absätze 2,3,6,7.
  2. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat dem Verkäufer oder seinem Beauftragten Gelegenheit zu geben, eine mangelhafte Lieferung in angemessener Zeit nach Eingang der Mängelanzeige in dem Zustand zu besichtigen und zu prüfen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befand. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen schließt jede Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer aus.
  3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Zusicherung von Eigenschaften des Verkäufers.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß den Regelungen in Teil 1, § 7, mit Ausnahme des Absatzes 4. Auch Absatz 4 gilt jedoch gegenüber Käufern, die ohne Kaufleute zu sein, die Lieferung des Verkäufers berufs- oder gewerbsmäßig zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung kaufen.

§ 6 Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Rechnungen des Verkäufers sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
  2. Der Verkäufer behält sich die Annahme von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in diesem Falle nur erfüllungsfalber. Scheckspesen oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.
  3. Zur Verrechnung von Zahlungen gilt Teil 1, § 3, Absatz 8.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Regensburg, im Oktober 2004

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